Qualifizierung von Beamtinnen und Beamten
Vor 3 Tagen
Hinweis:
Interne Stellenausschreibung ausschließlich für Bedienstete des Freistaates Sachsen
Im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, Abteilung 3 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Landespolizeipräsidium sind für die Qualifizierung von Beamtinnen und Beamten (m/w/d) der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 insgesamt 11 Plätze für den Jahrgang 2026/2028 zu besetzen.
Die Qualifizierung vermittelt die in Verbindung mit der bisherigen Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für Ämter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Rahmen eines zweijährigen Masterstudienganges an der Deutschen Hochschule der Polizei. Sie beginnt am 1. Oktober 2026. Das erste Jahr des Studiums findet für die sächsischen Beamtinnen und Beamten (m/w/d) dezentral an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) am Standort Rothenburg/O.L. statt.
Die Qualifizierung richtet sich nach
- 27 Absatz 2 SächsBG i. V. mit
- 32 Absatz 1 SächsLVO. Es können Beamtinnen und Beamte (m/w/d) der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei im Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst zugelassen werden, die
- am 1. April 2026 das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- nach ihren fachlichen Leistungen, ihrer Befähigung und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen,
- mindestens einjährige Erfahrung auf einem Dienstposten mit Führungsverantwortung haben,
- sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Polizei bewährt haben,
- mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 erreicht haben und
- die Prüfung für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 für die Fachrichtung Polizei mindestens mit der Note "befriedigend" abgeschlossen haben.
Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d) die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze, erfolgt die Vergabe der Plätze nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz). Übersteigt der Bedarf die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d) für die Zulassung, sind Ausnahmen von
- 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 SächsLVO zulässig gemäß
- 32 Absatz 1 Satz 3 SächsLVO.
Ein Rechtsanspruch auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 bzw. A 14 wird hierdurch nicht begründet.
Sie werden gebeten, Ihre Zustimmung zur Einsicht in die Personalakte zu erteilen.
Frauen werden ausdrücklich aufgefordert, eine Bewerbung abzugeben. Auf die bevorzugte Berücksichtigung nach Maßgabe des Sächsischen Gleichstellungsgesetzes wird hingewiesen.
Auf die bevorzugte Berücksichtigung von schwerbehinderten Menschen bei Vorliegen gleicher Eignung wird geachtet. Schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen werden daher ausdrücklich aufgefordert, eine Bewerbung abzugeben. Der Bewerbung ist ein Nachweis der Schwerbehinderung oder Gleichstellung beizufügen.